| Satzung des Vereins zur Förderung des
Landesmuseums für Vorgeschichte Halle (Saale) e. V. |
Präambel
Das Landesmuseum für Vorgeschichte Halle (Saale) gehört
zu den wichtigsten archäologischen Museen in Deutschland. Der
umfangreiche Sammlungsbestand, der überwiegend aus Mitteldeutschland
stammt, reicht von den Nachweisen der ersten Menschen in dieser
Region bis in das hohe Mittelalter. Einige Funde haben Weltgeltung,
andere sind von europäischer Bedeutung.
Der unermessliche Sammlungsschatz war bisher nur in begrenztem Maße
zugänglich. Ihn zu pflegen, zu erweitern und für die Öffentlichkeit
sowie die wissenschaftliche Forschung zu erschließen ist eine
vorrangige Aufgabe, die durch den Verein umfassend unterstützt
werden soll. Auf diese Weise tritt er für eine Erweiterung
und Vertiefung des Geschichtsverständnisses in Sachsen-Anhalt
und darüber hinaus ein.
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| § 1 Zweck des Vereins |
| 1. |
Zweck des Vereins ist es, Forschungen
zur Ur- und Frühgeschichte in Sachsen-Anhalt zu fördern
sowie für eine Erweiterung und Vertiefung des Geschichtsverständnisses
in der Öffentlichkeit einzutreten. Diesen Zweck verfolgt der
Verein insbesondere durch:
- die Unterstützung von Ausstellungen, Vorträgen, Publikationen
und ähnlichen Aktivitäten von regionaler und überregionaler
Bedeutung
- die Erschließung von Fördermöglichkeiten ideeller,
materieller und finanzieller Art für Forschungs- und Öffentlichkeitsarbeit
durch öffentliche und private Institutionen und Einzelpersonen.
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| 2. |
Diesen Zweck verfolgt der Verein
selbstlos, nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich und auf ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Weise.
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| 3. |
Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| 4. |
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
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| § 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
des Vereins |
| 1. |
Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung des Landesmuseums für Vorgeschichte
Halle (Saale) e.V.“. |
| 2. |
Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
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| 3. |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| § 3 Mitgliedschaft |
| 1. |
Mitglied kann jede an der Verwirklichung
der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische
Person sowie jede andere Personengemeinschaft werden. Erforderlich
ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter Antrag auf Aufnahme,
in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. |
| 2. |
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden muss, zum Ende eines Geschäftsjahres,
- durch förmlichen Ausschluss durch den Vorstand, wenn eine
Gefährdung des Vereinswohls oder eine sittenwidrige Handlung
vorliegt,
- durch Streichung, die mit Beschluss des Vorstands ausgesprochen
werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens
ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind
- durch Tod.
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| 3. |
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied
zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied
innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
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| 4. |
Von den Mitgliedern sind Jahresbeiträge
zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederver-sammlung auf
Vorschlag des Vorstandes festgelegt wird. Die Beiträge sind
bei Eintritt unverzüglich und ab dem darauf folgenden Jahr
jeweils bis zum 1. April zu entrichten. In besonderen Fällen
entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen
Mitgliedes über die Beitragsermäßigung beziehungsweise
die Befreiung von der Beitragspflicht. |
| 5. |
Die Mitglieder sind berechtigt
- an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und in ihr abzustimmen,
- bei Wahlen des Vereins zu wählen und sich wählen zu
lassen,
- an Veranstaltungen/Ausstellungen des Museums teilzunehmen,
ermäßigte Eintrittspreise hierfür sind durch den
Vorstand zu prüfen.
- vom Verein zu verlangen, dass er sich für den vergünstigten
Bezug von Publikationen des Museums einsetzt.
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| 6. |
Bei seinem Ausscheiden aus dem
Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. |
| 7. |
Personen, die sich um die Belange
des Landesmuseums und um die Ziele des Fördervereins besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands
von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden
ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Mehrheit von 75 % der in
der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit. |
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| § 4 Organe des Vereins |
| Die Organe des Vereins sind: |
| 1. |
Die Mitgliederversammlung |
| 2. |
Der Vorstand |
| 3. |
Das Kuratorium |
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| § 5 Mitgliederversammlung |
| 1. |
Höchstes Organ des Vereins
ist die Mitgliederversammlung. |
| 2. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich
abzuhalten.
Sie beschließt insbesondere über :
- Satzungsänderungen,
- die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder nach Vorlage des Jahresberichtes,
des Berichtes des Schatzmeisters und des Berichtes des bzw. der
Rechnungsprüfer,
- die Ernennung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Einsprüche gegen den Ausschluß eines Mitglieds durch
den Vorstand.
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| 3. |
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung
durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte bekannte Anschrift
des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung
versandt werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor,
die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert
werden kann. |
| 4. |
Die Mitgliederversammlung ist bei
ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die
Teilnehmerzahl beschlussfähig. |
| 5. |
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen
werden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder,
falls dieser verhindert ist, die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen
erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig anders beschlossen, schriftlich
durch Stimmzettel. |
| 6. |
Beschlüsse, durch die die
Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der erschienenen Mitglieder. Sie sind dem zuständigen
Amtsgericht und Finanzamt anzuzeigen. |
| 7. |
Über die Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer
und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift
muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich
sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem
die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. |
| 8. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert
oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe
des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand
verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach,
können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. |
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| § 6 Vorstand |
| 1. |
Vorstandsmitglieder sind:
1. der/die Vorsitzende des Vereins
2. der/die Stellvertretende Vorsitzende
3. der/die Schatzmeister/in
4. der/die Schriftführer/in
5. Beisitzer mind. 3, max. 7
6. der/die Direktor/in des Landesmuseums für Vorgeschichte
Sie sind ehrenamtlich tätig.
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| 2. |
Nur Mitglieder des Vereins und
der Direktor des Landesmuseums für Vorgeschichte können
Vorstandsmitglieder sein.
Die Vorstandswahl wird von einer Person geleitet, die kein Vorstandsmitglied
oder Kandidat ist. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer
von vier Jahren.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins in den Vorstand
für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds
kooptieren. |
| 3. |
Der Vorstand führt die Geschäfte
des Vereins. |
| 4. |
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied allein gemäß
§ 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vertreten. |
| 5. |
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte Vorstandsmitglieder, unter ihnen
der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Stellvertretende
Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluß
in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich
zusammentritt und über die eine Niederschrift anzufertigen
ist. |
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| § 7 Kuratorium |
| 1. |
Die Mitglieder des Kuratoriums
werden durch den Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder
berufen. |
| 2. |
Das Kuratorium berät den Vorstand
in Fragen des § 1 dieser Satzung. |
| 3. |
Das Kuratorium gibt sich eine eigene
Geschäftsordnung. |
| § 8 Auflösung und Zweckänderung |
| 1. |
Die Auflösung oder Zweckänderung
des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen,
falls mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
Sind nicht mehr als die Hälfte aller Mitglieder erschienen,
so entscheidet eine weitere Hauptversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit über den
Antrag. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. |
| 2. |
Das Vermögen des Vereins
fällt bei Auflösung an das Landesmuseum für Vorgeschichte
Halle (Saale). Die Mittel sind ausschließlich für die
im § 1 genannten Zwecke einzusetzen. |
| Halle (Saale), den 27. Mai 2002 |
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